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Rauchmelder retten Leben!

Seit Januar 2013 ist es in Bayern Pflicht, neue Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Nach einer Übergangsfrist bis Ende 2017 müssen alle bestehenden Wohnungen mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet sein. Fragen zur gesetzlichen Regelung in der Bayerischen Bauordnung (BayBO), zu den einzuhaltenden Fristen, zur Mindestausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern, zu den technischen Anforderungen an die Geräte sowie zur Verantwortlichkeit werden hier aus baurechtlicher Sicht beantwortet. Bei Fragen, die sich mit den öffentlichrechtlichen Regelungen des Baurechts nicht abschließend beantworten lassen, wird auf das einschlägige Privatrecht hingewiesen. Rauchmelder Artikel 46 Absatz 4 BayBO „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. ²Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. ³Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ Ab wann gilt die Verpflichtung? Für neue Wohnungsbauvorhaben gilt die Verpflichtung mit Baubeginn ab dem 01.01.2013 - außer für Wohnungen in Sonderbauten, wie z.B. in Hochhäusern (Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBO). In diesen speziellen Fällen ist nicht der Baubeginn, sondern das Datum der Baugenehmigung maßgeblich. Gibt es eine Übergangsfrist? Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, diese bis zum 31.12.2017 entsprechend auszustatten. Unter diese Nachrüstfrist fallen alle Wohnungen, mit deren Bau bereits vor dem 01.01.2013 begonnen wurde, oder wenn im speziellen Fall eines Sonderbaus die Baugenehmigung vor diesem Datum erteilt wurde. Welche Frist gilt bei Mieterwechsel oder Renovierung der Wohnung? Auch bei einem Mieterwechsel oder bei der Renovierung einer Wohnung müssen Rauchwarnmelder nach der Bayer. Bauordnung erst bis zum 31.12.2017 nachgerüstet werden. Wohnungsrenovierungen können zwar ein sinnvoller Zeitpunkt sein, um frühzeitig der Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern nachzukommen, aber die Übergangsregelung wird hierdurch nicht außer Kraft gesetzt. Von einer vorhandenen Wohnung ist immer dann auszugehen, wenn die Nutzung als Wohnung schon Bestand hat. Dagegen gilt bei einer Nutzungsänderung, z.B. vom Büro zur Wohnung, die gleiche Verpflichtung wie für ein Neubauvorhaben.


Holzerfeuer anmelden!

Holzfeuer müssen bei der Integrierten Leitstelle Oberland angemeldet werden. Platzhalterbild für Foto Holzfeuer Aufgrund des großen Zuständigkeitsbereiches werden dort zum Teil täglich bis zu 80 Feuer angemeldet. Die Verarbeitung dieser Meldungen verursacht einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand für die Mitarbeiter in der Leitstelle. Um die Mitarbeiter durch telefonische Anmeldungen nicht für die Koordinierung von Rettungseinsätzen zu behindern, bittet die integrierte Leitstelle die Holzerfeuer nach Möglichkeit per E-mail oder per Fax anzumelden. Über nachfolgenden Link gelangen Sie auf die Seite der integrierten Leitstelle Oberland: Integrierte Leitstelle – Feuer anmelden Dort kann entweder über den Online-Melder die Meldung erfolgen oder ein PDF-Formular ausgedruckt werden, mit dem dann die Meldung per Fax erfolgt. Faxvordrucke sind auch in der Gemeindeverwaltung erhältlich. Wir bitten um Beachtung der Zuständigkeit für die Anmeldung von Holzfeuern. Die Gemeindeverwaltung

Hier geht´s direkt zur Leitstelle Oberland https://ils-oberland.brk.de/

 

 


Kontaktdaten Freiwillige Feuerwehr Wildsteig

Anschrift

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Freiwillige Feuerwehr Wildsteig

Kirchbergstraße 30

82409 Wildsteig

1. Vorstand Helmut Oswald

 

www.feuerwehr-wildsteig.de  

mail@feuerwehr-wildsteig.de

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